Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BioAg Europe B.V. mit Sitz in Harderwijk hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Lelystad unter der Nummer: 59872829
Artikel 1. Anwendbarkeit
-
Diese Bedingungen gelten für all unsere Warenlieferungen oder Dienstleistungen, sowie für alle von uns unterbreiteten Angebote und Offerten. Falls die andere Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen bestellt, wird davon ausgegangen, dass diese Bedingungen von ihm anerkannt und akzeptiert wurden.
-
Unsere Arbeiten führen wir ausschließlich unter der Anwendbarkeit dieser Bedingungen aus. Wir stimmen der Anwendbarkeit der von der anderen Vertragspartei verwendeten Bedingungen nicht zu, sofern die andere Vertragspartei darauf verweist bzw. diese zusendet, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.
-
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, falls diese von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt wurden.
-
Ein Exemplar dieser Bedingungen wird der anderen Vertragspartei nach einmaliger Aufforderung zugesandt und auf Wunsch sind ebenfalls Exemplare dieser Bedingungen in englischer, deutscher und französischer Sprache verfügbar.
Artikel 2. Angebote und Offerten
-
Alle Offerten und Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht eine Annahmefrist enthalten. Enthält eine Offerte ein unverbindliches Angebot, und wird dieses angenommen, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Offerten ohne eine ausdrückliche Annahmefrist sind dreißig Tage nach dem Offertedatum gültig, werden jedoch völlig unverbindlich gemacht.
-
(Mündliche) Mitteilungen in Bezug auf die technischen Eigenschaften unserer Produkte und Lieferzeiten begründen keine Rechte.
-
Die Zusendung von Angeboten oder Dokumentation verpflichtet uns nicht, einen Vertrag abzuschließen.
Artikel 3. Auftragsbestätigung und Vertragsänderung
-
Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Vertragsinhalt durch Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass die andere Vertragspartei in vollem Umfang mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung einverstanden ist, sofern die andere Vertragspartei uns nicht vor der Erfüllung des Vertrages und innerhalb von acht Tagen nach dem Versand der Auftragsbestätigung durch Einschreiben Gegenteiliges mitgeteilt hat.
-
Ausschließlich diese Bedingungen und die in der Auftragsbestätigung genannten Bestimmungen sind für den Vertragsinhalt maßgeblich.
-
Eine Auftragsänderung seitens der anderen Vertragspartei ist nach Beginn der Arbeiten nicht mehr möglich, sofern wir uns damit nicht ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklären. Eine Änderung des Vertrages ist nur verbindlich, nachdem die Parteien solches schriftlich vereinbart haben.
-
Mündliche Vereinbarungen mit und Zusagen der Arbeitnehmer von BioAg Europe verbinden BioAg Europe erst, nachdem und sofern diese im Namen von BioAg Europe von einem Vertretungsbefugten schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 4. Lieferung und Gefahr
-
Lieferung erfolgt an einem von uns zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt. Lieferung erfolgt durch Abgabe der Ware oder deren wichtigsten Teile an den Käufer oder dessen Abnehmer. Die gelieferte Ware geht auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei, die dafür bis an den Tag der vollständigen Zahlung wie ein ordentlicher Familienvater sorgen soll.
-
Ist der Abnehmer bzw. der Käufer außerhalb der Niederlande geschäftsansässig, gilt als Lieferort jederzeit der Ort unserer Niederlassung in Almere.
-
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt an einem der nachfolgenden Zeitpunkte:
-
am Tage des Vertragsabschlusses;
-
am Tage des Empfangs durch BioAg Europe der durch die andere Vertragspartei zu erteilenden Daten, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind;
-
am Tage des Empfangs durch BioAg Europe desjenigen, was die andere Vertragspartei vertragsgemäß, gegebenenfalls gegen Vorauszahlung, zu zahlen hat.
-
-
Falls die Liefergegenstände von uns an den Käufer oder dessen Abnehmer versandt werden, erfolgt dieser Versand auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei und ist uns die Wahl des Transportmittels vorbehalten. Ist der Käufer bzw. Abnehmer außerhalb der Niederlande geschäftsansässig, hat dieser Käufer oder Abnehmer nach einmaliger Aufforderung für eine angemessene Transportversicherung zu sorgen.
-
Teilsendungen der Ware durch BioAg Europe sind, sofern vorher schriftlich vereinbart, erlaubt, wobei jede Sendung einzeln zahlbar ist.
-
Angegebene Lieferfristen sind nicht als Verwirkungsfristen zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
Artikel 5. Eigentumsvorbehalt
-
Das Eigentum der von uns gelieferten Ware geht erst auf die andere Vertragspartei über, falls diese die im Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung genannten Gegenleistung voll erfüllt hat. Dazu gehören ebenfalls Schadenersatzforderungen von BioAg Europe gegenüber der anderen Vertragspartei wegen Pflichtverletzung bei der Erfüllung des Vertrages.
Artikel 6. Preise
-
Schriftliche Preisangaben sind verbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Sofern nicht anders angegeben wurde, erfolgen alle Preisangaben vorbehaltlich Preisänderungen. Falls wir mit der anderen Vertragspartei einen bestimmten Preis vereinbart haben, sind wir trotzdem zur Erhöhung des Preises berechtigt, indem wir den bei der Lieferung geltenden Preis gemäß unseren zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisverzeichnissen berechnen.
-
Falls eine Preisangabe gemacht wurde, sind wir außerdem im Falle der Erhöhung eines oder mehrer Kostenelemente berechtigt, den Auftragspreis entsprechend zu erhöhen.
-
Beträgt die Preiserhöhung über 10 %, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, welche Auflösung jedoch nicht gültig ist, sofern wir innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Auflösungsmitteilung zu erkennen geben, den Vertrag auf der Grundlage des vereinbarten Preises fortführen zu wollen.
-
BioAg Europe ist jederzeit berechtigt zu bestimmen, dass bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen in gewissen Mindestmengen verkauft bzw. geliefert werden.
-
Sofern nicht anders angegeben wurde, basieren die Preise auf der Lieferung ab Werk, Lager oder sonstigem Lagerraum.
-
ohne MwSt., Einfuhrzölle, Steuern, Abgaben, “Precario”-Rechte und sonstige Rechte;
-
ohne die Kosten der Lagerung, Verpackung, Be-/Entladen, Versicherung und Transports an die vom Käufer angegebene Adresse, sofern diese innerhalb der Niederlande liegt;
-
in Eurobeträgen oder USDbeträgen angegeben.
-
Artikel 7. Zahlung
-
Zahlung hat in Euro/USD spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung der Rechnung zu erfolgen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, in Ermangelung dessen die andere Vertragspartei in Verzug gerät, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich wäre.
-
Haben wir der anderen Vertragspartei eine Vorschussrechnung in Bezug auf den Auftrag zugesandt, ist diese Rechnung vor Arbeitsbeginn zu zahlen. Ist der Vorschuss nicht rechtzeitig eingegangen, sind wir berechtigt, den Arbeitsbeginn bzw. die Lieferung aufzuschieben.
-
Wir sind berechtigt, ab dem Tag, an dem die andere Vertragspartei in Verzug ist, gesetzliche Zinsen sowie Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat oder Teil eines Monats auf den offenen Betrag zu berechnen. Sämtliche von der anderen Vertragspartei gemachten Zahlungen dienen zunächst zur Zahlung der geschuldeten Zinsen sowie Inkassokosten und danach zur Zahlung der ältesten offenen Rechnungen.
-
Des Weiteren sind wir berechtigt, außergerichtliche Kosten, die mit der Nichtzahlung oder nicht fristgemäßer Zahlung der anderen Vertragspartei verbunden sind, gemäß dem Inkassotarif der niederländischen Anwaltskammer mit einem Mindestbetrag von € 100,– zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen.
-
Das Obenstehende gilt unbeschadet unserer Ansprüche auf Vergütung aller weiteren Kosten, Schäden und Zinsen.
-
Zahlung hat ohne Aufrechnungs- oder Aufschubsrechte, anders als der anderen Vertragspartei gesetzlich zusteht, zu erfolgen.
Artikel 8. Stornierung
-
Möchte die andere Vertragspartei, nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, jedoch bevor mit der Ausführung angefangen wurde, diesen stornieren, schuldet die andere Vertragspartei 10 % des Auftragspreises einschließlich MwSt. als Stornierungskosten, unbeschadet unseres Anspruchs auf eine volle Entschädigung, worunter Gewinnausfall.
Artikel 9. Haftung
-
Wir lehnen jede Haftung für Schäden ab, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Arbeitnehmer vorliegt. Wir haften nicht für Sachschäden der anderen Vertragspartei sowie Dritter, die wir im Rahmen der Lieferung im Besitz hatten, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Arbeitnehmer vorliegt.
-
Die andere Vertragspartei schützt uns vor Ansprüchen Dritter in Bezug auf die von ihnen erlittenen Schäden, sofern diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Arbeitnehmer entstanden sind.
-
Unsere Haftung für Schäden übersteigt niemals den Gesamtbetrag des jeweiligen Auftrags sowie den Betrag der Schadenersatzleistung unseres Versicherers.
-
Werden unsere Ware und/oder unsere Dienstleistungen nicht, nicht fristgemäß oder unvollständig geliefert bzw. erbracht, ist unsere Schadenersatzpflicht erfüllt, sofern wir den Vertrag auf Grund der Gewährleistung aus Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich erfüllen. Ist eine Erfüllung unsererseits aus irgendwelchem Grunde nicht mehr möglich, sind wir verpflichtet, die tatsächlichen Schäden zu ersetzen. Unsere Haftung beschränkt sich auf die Vergütung der tatsächlich angefallenen Kosten oder erlittenen Schäden, mit als Höchstbetrag dem von den Parteien vereinbarten Rechnungsbetrag.
-
BioAg Europe haftet in keinerlei Weise für Schäden, welche die andere Vertragspartei hätte verhindern können, indem Sie die Richtigkeit der Lieferung und die Tauglichkeit der gelieferten Ware vor Ingebrauchname kontrolliert hätte.
Artikel 10. Höhere Gewalt
-
Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jeder vom Willen der Parteien unabhängiger bzw. unvorhersehbarer Umstand, wodurch die Erfüllung des Vertrages der anderen Partei billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.
-
Ist die höhere Gewalt nach unserem Ermessen vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages vorübergehend aufzuschieben, bis der Umstand, der die höhere Gewalt ergibt, nicht mehr eintritt.
-
Ist nach unserem Ermessen die Situation der höheren Gewalt dauerhafter Natur, treffen die Parteien eine Regelung über die gesamte oder teilweise Auflösung des Vertrages sowie die damit verbundenen Folgen.
-
Wir sind berechtigt, Zahlung für alle Arbeiten zu verlangen, die ausgeführt wurden, bevor sich der die höhere Gewalt verursachende Umstand ergeben hat.
-
Die Partei, die glaubt, sich in höherer Gewalt zu befinden bzw. zu geraten, hat die andere Partei davon unverzüglich durch Einschreiben in Kenntnis zu setzen.
Artikel 11. Gewährleistung und Reklamation
-
Für alle von uns gelieferten Waren gilt ausschließlich die vom Hersteller dieser Ware festgelegte Garantie. Eigene Verpackungen sowie die auf diese Weise verpackten Artikel sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. In Bezug auf Gebrauchtwaren und – materialien besteht keine Gewährleistung, sofern nicht anders vereinbart wurde.
-
BioAg Europe übernimmt keine weitere(n) Verpflichtung(en) als – nach seinem Ermessen – Ersatz, Gutschreiben und/oder Reparatur des Liefergegenstands.
-
Sofern nicht anders vereinbart wurde, sind wir nur gehalten, diese Garantiebestimmung in den Niederlanden zu erfüllen.
-
Bei allen von uns ausgeführten Reparaturen wird nur die Tauglichkeit der Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten gewährleistet, sofern nicht anders vereinbart wird.
-
In Bezug auf Mängel, die vollständig oder teilweise Folge einer behördlichen Vorschrift in Bezug auf die Art oder die Qualität der verwendeten Materialien sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
-
Reklamationen haben innerhalb von acht Tagen nach Wareneingang schriftlich zu erfolgen. Nach Überschreitung dieser Frist erlöschen alle möglichen Ansprüche und wird davon ausgegangen, dass der Käufer den Liefergegenstand angenommen hat.
-
Die Nichterfüllung von Gewährleistungspflichten unsererseits entbindet die andere Vertragspartei nicht von den Verpflichtungen auf Grund des Vertrages.
-
Erfüllt die andere Vertragspartei seine Verpflichtungen aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag nicht, nicht ordentlich oder nicht fristgemäß, sind wir nicht gehalten, irgendwelche Garantie zu geben.
Artikel 12. Rücksendung der Ware
-
Eine Rücksendung der Ware, für die Anspruch auf Gewährleistung gemacht wird, erfolgt auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei.
-
Sofern der von uns vertretene Lieferant der Inanspruchnahme der Gewährleistung zustimmt, werden wir für die Erledigung dieses Anspruchs sorgen und wird die Ware auf unsere Rechnung und Gefahr an die andere Vertragspartei zurückgesandt. Wird der Inanspruchnahme der Gewährleistung von unserem Lieferanten nicht zugestimmt, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei zurückgesandt.
-
Eventuelle weitere Reparaturen der Ware und die Wiederverpackung gebrochener oder beschädigter Verpackungen sowie ihre Versendung gehen auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei.
Artikel 13. Auflösung
-
Falls die andere Vertragspartei:
a. sich im Konkurs befindet, die Abtretung seines Vermögens vornimmt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, beziehungsweise seine Eigentümer völlig oder teilweise gepfändet werden;
b. stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird;
c. eine ihm auf Grund des Gesetzes oder dieser Bedingungen obliegenden Verpflichtung nicht erfüllt;
d. mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Teils davon in Verzug ist,
haben wir durch das bloße Eintreten eines der vorgenannten Umstände das Recht, entweder den Vertrag aufzulösen, oder einen von der anderen Vertragspartei auf Grund der von uns ausgeführten Arbeiten geschuldeten Betrag in voller Höhe, unbeschadet unserer Ansprüche auf die Vergütung von Kosten, Schäden und Zinsen, unverzüglich und ohne dass eine Warnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, einzufordern.
-
Die andere Vertragspartei ist verpflichtet, uns vor Forderungen Dritter auf Grund der Auflösung zu schützen.
Artikel 14. Lieferung von bedruckter Ware
-
Falls BioAg Europe mit der Lieferung von speziell für den Käufer bearbeiteten bzw. zusammengestellten Produkten beauftragt wird, ist die andere Vertragspartei zur Lieferung sofort reproduzierbarer Materialien guter Qualität nach dem Ermessen von BioAg Europe gehalten. Wenn nicht, behält sich BioAg Europe das Recht vor, den Auftrag zu verweigern und, falls bereits bei Dritten Kosten angefallen sind, diese nach der Ablehnung an die andere Vertragspartei weiterzugeben.
-
BioAg Europe ist ausschließlich gehalten, der anderen Vertragspartei vorher eine Druckfahne zur Genehmigung zuzusenden, falls dies vor Auftragserteilung von den Parteien schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall verpflichtet sich BioAg Europe, der anderen Vertragspartei bis spätestens fünf Wochen nach Eingang der zu reproduzierenden Materialien eine Druckfahne vorzulegen, welche Druckfahne als genehmigt gilt, sofern nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich auf die Druckfahne reagiert wurde.
-
Sämtliche Kosten der Drucksachen oder damit zusammenhängende Kosten werden separat in Rechnung gestellt und sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde.
Artikel 15. Sonstige Bestimmungen
-
BioAg Europe behält sich das Recht vor, im Falle von speziell für den Käufer bearbeiteten bzw. zusammengestellten Produkten bis zu 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und in Rechnung zu stellen.
-
Stellt BioAg Europe der anderen Vertragspartei Muster zur Verfügung, ist die andere Vertragspartei gehalten, die Muster innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang unbeschädigt und in der Originalverpackung frei an BioAg Europe zurückzusenden.
-
Zeigt oder erteilt der Lieferant ein Modell oder Muster, erfolgt dies nur andeutungsweise: die Qualität der Liefergegenstände kann vom Muster oder Modell abweichen.
-
Alle Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Proben, Modelle, Werkzeuge etc., die von BioAg Europe benutzt werden, bleiben, auch wenn sie der anderen Vertragspartei übergeben wurden, das geistige und/oder physische Eigentum von BioAg Europe und dürfen somit, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Zustimmung von BioAg Europe, für keinen anderen Zweck als die Erfüllung des Vertrages zwischen BioAg Europe und der anderen Vertragspartei verwendet werden.
-
Die andere Vertragspartei schützt BioAg Europe vor Ansprüchen Dritter, in Bezug auf die im vorigen Artikel genannten, von der anderen Vertragspartei stammenden genannten Ware, was die geistigen Eigentumsrechte anbelangt.
-
Wird ausschließlich für die andere Vertragspartei ein Produkt oder Modell entwickelt, werden die Modellkosten der anderen Vertragspartei eins zu eins weitergegeben.
Artikel 16. Anwendbares Recht
-
Für all unsere Verträge gilt das niederländische Recht. Sofern diese Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestimmungen enthalten, die mit einer oder mehreren Bestimmungen aus dem CISG im Widerspruch sind, wird die Anwendbarkeit dieses Abkommens insofern ausgeschlossen.
-
Sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den mit BioAg Europe abgeschlossenen Verträgen entstanden sind oder sich daraus ergeben, werden nach Maßgabe von Art. 8 der niederländischen Zivilprozessordnung dem zuständigen Richter des Gerichts Zwolle vorgelegt.